Der Gewerbeverein
08. Oktober 2026

Kriegsmaterialgesetz

Das Wichtigste in Kürze

Am 29. November 2026 stimmt die Schweiz über die Änderung vom 19. Dezember 2025 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) ab. Die Vorlage ist eine Gesetzesänderung, über die wegen des ergriffenen Referendums abgestimmt wird.

Die Vorlage: Das Kriegsmaterialgesetz regelt die Exportbedingungen für Waffen, Waffensysteme und Waffenteile. Die Änderung passt diese an die verschlechterte Sicherheitslage an: Lieferungen an Partnerstaaten sind neu auch bei deren Verwicklung in einen bewaffneten Konflikt möglich, sofern dies mit der Neutralität und den Interessen der Schweiz vereinbar ist. Der Bundesrat kann in ausserordentlichen Umständen von den Bewilligungskriterien abweichen, wobei die systematische Nichtwiederausfuhr-Erklärung entfällt.

Argumente dafür (Ja): Die Änderung sichert die Belieferung von Partnerstaaten im Konfliktfall, erhält den Zugang zu internationalen Wertschöpfungsketten und stärkt die Verhandlungsposition und Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Rüstungsindustrie. Dies ist wichtig für einen neutralen Staat ohne Verteidigungsbündnis.

Argumente dagegen (Nein): Das Gesetz werde geschwächt, weil Exporte an kriegsverwickelte Staaten und Menschenrechtsverletzer ermöglicht werden. Die Schweiz verliert mit dem Verzicht auf Nichtwiederausfuhr-Erklärungen die Kontrolle über ihre Waffen. Zudem ersetzt die Abweichungskompetenz des Bundesrates klare Kriterien durch politisches Ermessen. Die erleichterte Ausfuhr in Konfliktgebiete widerspricht der Neutralität und Vermittlerrolle der Schweiz.

Position des Bundes: Bundesrat und Parlament empfehlen die Annahme.

Empfehlung des Vorstands von Der Gewerbeverein: Der Gewerbeverein setzt sich für eine verantwortungsvolle, verlässliche Exportkontrolle ein. Da die Änderung Exporte in Konfliktgebiete ermöglicht und ein bewährtes Kontrollinstrument schwächt, empfiehlt der Vorstand die Nein-Parole.

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Die Stimmabgabe ist möglich bis am 23.10.2026.

 

Anleitung Online-Abstimmung

Bei unserer Online-Parolenfassung gibt es folgende Abstimmungsmöglichkeiten:

  1. Ja

    Wähle "Ja", wenn Du der Vorlage zustimmst und diese unterstützen möchtest.

  2. Nein

    Stimme mit "Nein", wenn Du die Vorlage ablehnst oder nicht damit einverstanden bist.

  3. Enthaltung

    Wähle "Enthaltung", wenn Du Dich weder dafür noch dagegen entscheiden möchtest. Eine Enthaltung wird gezählt, beeinflusst aber nicht direkt das Ergebnis von Ja- oder Nein-Stimmen.

  4. Stimmfreigabe

    Die Option „Stimmfreigabe“ bedeutet, dass du keine Empfehlung abgeben möchtest.


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Überblick

Hintergrund und Inhalt der Initiative

Das Kriegsmaterialgesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Waffen, Waffensysteme und Waffenteile exportiert werden dürfen – heute etwa nicht an Länder, die in einen bewaffneten Konflikt verwickelt sind oder Menschenrechte verletzen. Weil sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren deutlich verschlechtert hat, passt das Parlament die Exportbedingungen an:

  • Kriegsmaterial darf neu auch an einen in einen bewaffneten Konflikt verwickelten Partner-staat geliefert werden, sofern dies mit der Neutralität und den Interessen der Schweiz vereinbar ist.
  • Der Bundesrat kann in ausserordentlichen Umständen von den Bewilligungskriterien abweichen.
  • Die Einwilligung der Schweiz vor einer Weitergabe an Drittstaaten ist nicht mehr in jedem Fall nötig; die Nichtwiederausfuhr-Erklärung wird weiterhin verlangt, wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe dies erfordern.

Das Neutralitätsrecht, die Menschenrechte und die internationalen Verpflichtungen der Schweiz bleiben uneingeschränkt anwendbar. Gegen die Änderung wurde das Referendum ergriffen.

Hintergrund

Die Schweizer Rüstungsindustrie ist stark in internationale Wertschöpfungsketten eingebunden, dabei gehen über 80 Prozent der Kriegsmaterialexporte in europäische Staaten.

Der Krieg in der Ukraine hat dies verdeutlicht: Da viele europäische Partnerstaaten in den bewaffneten Konflikt verwickelt sind, kann die Schweiz sie seither weder mit Kriegsmaterial beliefern noch der Weitergabe von Schweizer Kriegsmaterial an die Ukraine zustimmen. Direkte Exporte in die Ukraine bleiben auch mit der Gesetzesänderung verboten, da das Neutralitätsrecht uneingeschränkt anwendbar bleibt.

Einen konkreten Anwendungsfall der Änderung bildet der Konflikt zwischen den Vereinigten Staaten und Iran: Die USA sind als in diesen Konflikt verwickelt, weshalb seit der Eskalation am 28. Februar 2026 keine neuen definitiven Exportbewilligungen erteilt werden. Die Änderung verschaffe dem Bundesrat den Handlungsspielraum, auch bei fortdauerndem Konflikt Exporte zu bewilligen, deren Material für diesen Konflikt militärisch nicht relevant ist – etwa Komponenten für von europäischen Ländern bestellte Waffensysteme. Dies erlaubte es der Schweizer Industrie, in Wertschöpfungsketten unter Beteiligung der USA eingebunden zu bleiben.

Das Parlament hat die Änderung am 19. Dezember 2025 beschlossen. Gegen die Vorlage wurde das fakultative Referendum ergriffen, weshalb sie am 29. November 2026 zur Volksabstimmung kommt.

Argumente der Befürworter:innen (Ja)

  • Sicherheit und Versorgung: In Krisenzeiten versorgen Rüstungsindustrien zuerst ihr eigenes Land. Will die Schweiz beliefert werden, wenn sie es einmal nötig hat, muss sie selbst Kriegsmaterial anbieten und in internationale Wertschöpfungsketten eingebunden bleiben. Nur so kann sie eine wettbewerbsfähige Rüstungsindustrie aufrechterhalten – nicht als Selbstzweck, sondern weil ihre Sicherheit davon abhängt.
  • Stärkung der Verhandlungsposition: Die Änderung festigt die Position der Schweiz auf dem Rüstungsmarkt. Dies ist umso wichtiger, als unser Land als neutraler Staat keinem Verteidigungsbündnis angehört.
  • Neutralitätsrecht bleibt unangetastet: Bewilligt werden können nur Exporte, die mit dem Neutralitätsrecht, den Menschenrechten und den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar sind. Exporte, die einem kriegführenden Land einen militärischen Vorteil verschaffen, bleiben verboten und jedes Gesuch wird vom SECO einzeln beurteilt.
  • Gleichbehandlung der Partnerstaaten: Die 36 Partnerstaaten in Anhang 2 verfügen über Exportkontrollregime, die demjenigen der Schweiz ähnlich sind und wenden dieselben Grundsätze an wie die EU und deren Mitgliedstaaten.

Argumente der Gegner:innen (Nein)

  • Schwächung der Exportkontrolle: Das Kriegsmaterialgesetz wird geschwächt, weil Waffenexporte an Unrechtsregime ermöglicht werden sollen, die in Kriege verwickelt sind oder Menschenrechte systematisch verletzen.
  • Verlust der Nachverfolgbarkeit: Mit dem Verzicht auf systematische Nichtwiederausfuhr-Erklärungen gebe die Schweiz ein bewährtes Kontrollinstrument auf. Gibt ein Käuferland heute glaubwürdige Zusicherungen für den Eigenbedarf, kann es das Material Jahre später dennoch weitergeben. Die Schweiz verliert die Kontrolle darüber, an wen Schweizer Kriegsmaterial gelangt – im Extremfall auch an Terrororganisationen.
  • Politisches Ermessen statt klarer Kriterien: Die Abweichungskompetenz des Bundesrates verschiebt Entscheidungen von gesetzlichen Kriterien hin zu politischen Einzelfallentscheiden und schafft so Rechtsunsicherheit.
  • Fehlende Glaubwürdigkeit: Die erleichterte Ausfuhr von Kriegsmaterial in Konfliktgebiete wiederspricht dem neutralen Status der Schweiz und ihrer Rolle als Vermittlerin. Obwohl die Menschenrechte als Bewilligungskriterium von der Öffnung unangetastet bleiben, kämen im Konfliktfall aber faktisch unter Druck.

Empfehlung des Vorstands

Der Gewerbeverein setzt sich für eine verantwortungsvolle Exportpolitik mit klaren, verlässlichen Rahmenbedingungen ein. Die Änderung ermöglicht künftig Waffenexporte an Staaten, die in bewaffnete Konflikte verwickelt sind, eröffnet dem Bundesrat politisches Ermessen bei den Bewilligungskriterien und schwächt mit dem weitgehenden Verzicht auf Nichtwiederausfuhr-Erklärungen ein bewährtes Kontrollinstrument. Für Unternehmer:innen bedeutet dies nicht mehr Rechtssicherheit, sondern mehr Unsicherheit – auch mit Blick auf die Glaubwürdigkeit des neutralen Wirtschaftsstandorts. Der Vorstand von Der Gewerbeverein empfiehlt daher die NEIN-Parole.

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